Vorladung / Anhörung

Der Schreck ist groß, wenn man im Briefkasten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von der Polizei vorfindet. Mit dieser Situation ist man noch nie konfrontiert worden, man hat keine Erfahrung im Umgang mit dieser Situation.

Leider passieren hier oft die ersten, später unausräumbaren, Fehler. Oftmals existiert in der Bevölkerung noch der Irrglaube, bei der Polizei erscheinen zu müssen, um dort eine Aussage zu tätigen. Dies mag teilweise noch aus der Ehrfurcht der Bevölkerung vor der Polizei zu DDR-Zeiten resultieren.

Oftmals werden auch die Belehrungspflichten der Polizeibeamten dadurch umgangen, dass die Polizei häufig zu dem Mittel der zunächst nur informatorischen Befragung ohne Belehrung greift, um dann später von der Zeugenbefragung zu einer Beschuldigtenvernehmung überzugehen. Eine – verspätete – Belehrung nützt dann später nichts mehr, da die Erklärung des Betroffenen, der zuerst als Zeuge vernommen und dann Beschuldigter geworden ist, über die Vernehmungsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.

Den meisten in der Situation betroffenen Personen ist nicht bewusst, dass sie bei der Polizei weder als Zeuge noch als Beschuldigter Aussagen treffen müssen.

Andere haben, insbesondere bei ungerechtfertigten Vorwürfen, das menschlich nachvollziehbare Drängen, sich möglichst schnell und umfangreich gegen die (unberechtigten) Vorwürfe verteidigen zu müssen. Da sie jedoch vernehmungstaktisch geschulten Polizeibeamten nicht gewachsen sind, reden Sie sich dabei „um Kopf und Kragen“.

Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass erst durch die Aussage des Beschuldigten selbst sich dieser einer Straftat hinreichend verdächtig und sich damit zum Beweismittel gegen sich selbst gemacht hat.

Sollten Sie daher Kenntnis von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren in Form einer Vorladung oder einem Anhörungsbogen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommen, wenden Sie sich an mich, bevor Sie den Ladungen zur Vernehmung Folge leisten.

Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bis zu einer Konsultation von uns Gebrauch.

Hausdurchsuchung

Eine der unangenehmsten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen (Polizei) ist die Durchführung einer Hausdurchsuchung. Abgesehen vom Überraschungseffekt dringen eine Vielzahl von Polizeibeamten in Sekunden in den intimen Lebensbereich des Betroffenen ein und durchstöbern diesen. Und obwohl die Wohnung durch das Grundgesetz eigentlich besonders geschützt ist, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung nur ganz wenigen juristischen Hürden. Es bedarf (anders als bei dem Erlass eines Haftbefehles) auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachtes. Ein schlichter Anfangstatverdacht und die Möglichkeit weitere Beweismittel ausfindig zu machen reichen aus, dass ein Ermittlungsrichter einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung unterschreibt.

Was sollte man als Betroffener nun tun?

In jedem Falle sollte man sich einen entsprechenden richterlichen Beschluss zeigen und aushändigen lassen. Nur in Ausnahmefällen ist die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss zulässig (zum Beispiel bei Gefahr im Verzug). Dies sollte man sich dann aber vom anwesenden Ermittlungsführer oder Staatsanwalt begründen lassen.

In jedem Falle sollten sie mein Büro sofort konsultieren.

Die Polizeibeamten sollten gebeten werden, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten.

Sollte ich nicht erreichbar sein, sollten Sie auf jeden Fall ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände verlangen. Dieses Verzeichnis bildet die Grundlage für spätere Auswertung der Durchsuchung. Das Verzeichnis sollte unbedingt mit dem richterlichen Beschluss abgeglichen werden, denn in den meisten Fällen ist die Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens und die Beschlagnahme auf bestimmte in dem Beschluss bezeichnete Gegenstände beschränkt.

Oftmals wird ferner im Rahmen der Durchsuchung durch die Polizeibeamten eine informatorische Befragung oder gar eine förmliche Vernehmung durchgeführt. Auch in dieser Situation sollte unbedingt vom Aussageverweigerungsrecht zur Rücksprache mit mir Gebrauch gemacht werden.

Es gilt diesbezüglich das unter der Rubrik Vorladung/Anhörung Gesagte.

Untersuchungshaft

Eine Verhaftung und der Vollzug von Untersuchungshaft ist für den jeweiligen Betroffenen mit Sicherheit der schlimmste Eingriff in das Leben. Nicht nur, dass er aus seinem gewohnten Umfeld von Beruf und Familie herausgerissen wird. Die oft unwiederbringliche Schädigung seines Ansehens durch die Haft, der Schock und die Niedergeschlagenheit, das Unwissen um die Haftfortdauer und die Schwierigkeit, eine Verteidigung selbst sachgerecht vorzubereiten, sind Punkte, die aufgrund seiner Berufserfahrung nur ein versierter Verteidiger nachvollziehen und darauf entsprechend reagieren kann.

Sollten Sie daher von der Verhaftung eines Familienmitgliedes Kenntnis erhalten, ist es sofort erforderlich, dass Sie unser Büro konsultieren, damit entsprechende Maßnahmen, wie bereits die Teilnahme bei der Haftbefehlsverkündung durch mich realisiert werden können. Sollte dies nicht möglich sein und Sie mit einem von Ihnen inhaftierten Angehörigen telefonisch oder persönlich sprechen können, weisen Sie diesen darauf hin, dass er im Rahmen der Haftbefehlsverkündung bereits den Verteidiger seines Vertrauens (Rechtsanwalt Schaar) benennen kann.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Haftrichter bei Anordnung des Vollzuges der Untersuchungshaft dem Beschuldigten irgendeinen Pflichtverteidiger beiordnet und diese Beiordnung dann später nicht unproblematisch rückgängig gemacht werden kann.

Unverzügliches Handeln ist daher zwingend erforderlich, um dem inhaftierten Familienangehörigen eine professionelle Verteidigung zu sichern.

Nur ein versierter Verteidiger ist in der Lage, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls tatsächlich vorgelegen haben und ob und gegebenenfalls welche Gegenmaßnahmen hier zu treffen sind.

Opferanwalt

Zu den unangenehmsten Erfahrungen im Leben gehört es auch, selbst Opfer einer Straftat geworden zu sein. Um seine Rechte als Opfer einer Straftat durchsetzen zu können, bedarf es heutzutage ebenfalls professioneller Hilfe.

Von vielen einschlägigen Verbänden werden den Betroffenen häufig sogenannte „Opferanwälte“ empfohlen, welche sich nach deren Aussage auf die Vertretung von Opfern von Straftaten spezialisiert haben.

Aus meiner Sicht ist jedoch eine solche Spezialisierung überhaupt nicht sinnvoll, denn nur wer aufgrund von Berufserfahrung sämtliche Tricks und Kniffe der Verteidigung kennt, ist auch in der Lage, das Opfer einer Straftat gegenüber dem Täter und seinem Verteidiger „auf Augenhöhe“ sachgerecht zu vertreten.

Selbstverständlich begleite ich Sie als Opfer einer Straftat als Zeugenbeistand und vertreten Sie in einem Nebenklageverfahren.

Darüber hinaus mache ich für Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend.

Ordnungswidrigkeiten

Die Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten, auch Bußgeldsachen genannt, wird in der Bevölkerung oftmals auf diejenigen des Straßenverkehrs reduziert. Dies liegt daran, dass das Gebiet der Bußgeldsachen im straßenverkehrsrechtlichen Bereich weit überdurchschnittlich ist. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass sich in einer ganzen Reihe von Nebengesetzen (zum Beispiel Steuerrecht, Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Umweltrecht) eine Reihe bußgeldbewährter Vorschriften befinden, die insbesondere auch Sanktionen gegen juristische Personen, insbesondere Unternehmen und ihrer Organe, vorsehen. Diese Vorschriften stellen damit erste Regelungen für das rechtspolitisch diskutierte „Unternehmensstrafrecht“ dar, mit welchen die Durchführung von Bußgeldverfahren oder Strafverfahren gegen Unternehmen ohne Einbeziehung natürlicher Personen möglich gemacht werden soll. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Bedeutung dieses Bereiches zunehmend, zumal der Rahmen der Bußgelder teilweise bis zu 500.0000,00 € reicht und die Betroffenen in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten führen kann.

Kontaktieren Sie mich daher umgehend, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen eines Ordnungsamtes oder einer Bußgeldstelle zugeht, damit bereits hier in das Ermittlungsverfahren durch mich eingegriffen werden kann. Es gilt sinngemäß das unter dem oben genannten Punkt Vorladung/Anhörung Gesagte.

Sollte es bereits zum Erlass eines Bußgeldbescheides gekommen sein, muss innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden, da anderenfalls die Entscheidung der Bußgeldbehörde rechtskräftig wird.

Eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist oft sehr schwierig und teilweise aussichtslos.

Insoweit muss auch hier sofort reagiert werden.